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Satzung des Hersfelder Kanu-Club 1924 e. V.

§ 01      Name, Sitz und Zweck des Vereins

Der Hersfelder Kanu-Club 1924 e.V. hat seinen Sitz in Bad Hersfeldund  ist beim Amtsgericht Bad Hersfeld in das Vereinsregister eingetragen. Der Gerichtsstand ist Bad Hersfeld. Er will durch Ausübung und Förderung des Kanusports zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder beitragen. Er dient insbesondere der Förderung der Jugendpflege. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Parteipolitisch und religiös ist der Verein neutral. Er hat gemeinnützigen Charakter im Rahmen dieser Satzung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel  des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch  Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 02      Abzeichen

Der Verein führt als Symbol einen Wimpel in Dreiecksform. Auf rotem Grund befindet sich in der Mitte ein weißes Kreuz, in dessen abgerundetem Zentrum das Bad Hersfelder Stadtwappen dargestellt ist. In den an der vertikalen Kante des Wimpels verbleibenden roten Ecken sind die Initialen des Vereins: HKC

 

§ 03      Mitgliedschaft

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Bei Minderjährigen ist die Genehmigung des Vaters oder des gesetzlichen Vertreters          erforderlich.

Die Mitglieder sind:

a) Ehrenmitglieder

b) aktive Mitglieder  (mit Boot)

c) jugendliche Mitglieder  (15 bis 18 Jahre)

d) passive Mitglieder  (ohne Boot)

zu a)

Die Ehrenmitgliedschaft kann solchen Mitgliedern übertragen werden, die sich in hervorragender Weise um den Club verdient gemacht haben. Die Ernennung muß einstimmig dem Vorstand vorgeschlagen werden und erfolgt durch zweidrittel Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung.

zu b)

Die Ehefrau bzw. der Ehemann des Mitglieds und die Kinder können durch Zahlung eines ermäßigten Beitrags, der nur aus den Gebühren für den Hessischen Kanuverband und des Landessportbundes besteht, Mitglied werden.

 

§ 04      Aufnahmen

Anmeldungen zur Mitgliedschaft haben schriftlich beim Vorstand zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Mehrheit. Mitglieder, die den Kanusport ausüben wollen, müssen Freischwimmer sein und dies beim Eintritt bestätigen. Zur Nachprüfung ist der Club nicht verpflichtet. Mit der Aufnahme werden die Satzungen anerkannt.

 

§ 05      Aufhören der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Ausschluß.

zu b) Die Austrittserklärung ist mindestens vier Wochen vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu vermitteln. Mit dem Ende der  Mitgliedschaft erlöschen die Rechte des Mitglieds dem Club gegenüber und dessen Vermögen.

zu c) Ausschluß aus dem Club kann wegen unehrenhafter Handlungen, Schädigung der Interessen des Clubs; Nichtzahlung der Beiträge oder Verweigerung der Arbeitsstunden, sowie Verstöße gegen die Bootshaus- oder Beitragsordnung erfolgen. Die erfolglose zweimalige schriftliche (die zweite durch Einschreiben) Mahnung gilt als Grund zur Ausschließung. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit zweidrittel Mehrheit. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit dem Tag des  Ausschlusses alle Rechte an den Club und dessen Vermögen. Die Clubzeichen dürfen  von den ausgeschlossenen Mitgliedern nicht mehr geführt werden. Der Ausschluß ist gerichtlich nicht anfechtbar.

 

§ 06      Beiträge

Die Beiträge werden in der Jahreshauptversammlung festgelegt. Außergewöhnliche Belastungen (z.B. Umbauten, Instandsetzungen, Bootskauf) werden auf Beschluß der Hauptversammlung durch Umlagen finanziert. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Jugendliche Einzelmitglieder (bis 18 Jahre) zahlen 50% des Beitrags aktiver Erwachsener. An den Umlagen sind sie nicht beteiligt. Die Beiträge sind an den Kassenwart im voraus abzuführen oder auf das Konto 1002698 bei der Sparkasse Bad Hersfeld-Rotenburg zu überweisen.

 

§ 07      Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungen und die im Bootshaus aushängende Bootshausordnung zu befolgen und durch kameradschaftliches Verhalten das Ansehen des Clubs zu fördern. An den Booten ist stets die Clubflagge zu führen. Die Mitglieder haben die Pflicht, sich an der Instandsetzung der clubeigenen Anlagen zu beteiligen.

 

§ 08      Rechte der Mitglieder

Stimmrecht und Wählbarkeit besitzen Ehrenmitglieder, aktive Mitglieder, jugendliche Mitglieder und passive Mitglieder. Mitglieder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, sind in den Vorstand wählbar.

Der Club ist den Mitgliedern gegenüber verpflichtet, folgende Versicherungen abzuschließen:             

1. Brandversicherung

2. Feuerversicherung

3. Einbruch- und Diebstahlversicherung (Boote sind nicht versichert).

Der Club leistet nur insoweit Zahlungen, wie die Träger oben genannter Versicherungen Schaden anerkennen und Zahlung leisten.

 

§ 09      Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlungen sind:

1. Jahreshauptversammlung

2. von Fall zu Fall vom Vorstand einzuberufende Mitgliederversammlungen.

Die Jahreshauptversammlung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres 14 Tage vor dem Termin schriftlich einzuberufen.

Die Jahreshauptversammlung hat zu erledigen:

1. Jahresbericht des Vorstandes

2. Bericht des Kassenwartes und der Kassenprüfer

3. Entlastung des Vorstandes

4. Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)

5. Verschiedenes

Die Mitgliederversammlung muss ebenfalls 14 Tage vor dem Termin schriftlich einberufen werden. Alle Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, sofern sie satzungsgemäß richtig einberufen und mindestens drei Vorstandsmitglieder, davon mindestens zwei des engeren Vorstandes, anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzungen nichts anderes vorschreiben. Der Verlauf  der Versammlung und die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Versammlungsberichte sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie stehen 14 Tage nach jeder Versammlung den Mitgliedern zu Einsichtnahmen offen.

 

§ 10      Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzenden

b) 2. Vorsitzenden

c) Kassenwart

d) Schriftführer

e) 1.Bootshauswart

f) 2.Bootshauswart

g) Wanderwart

Zum erweiterten Vorstand gehören je nach Bedarf:

der Jugendwart,

der stellvertretende Schriftführer,

sowie maximal drei Beiräte.

Der Vorstand und die Beiräte werden in der Jahreshauptversammlung durch einfache Stimmenmehrheit in geheimer Wahl gewählt. Der erweiterte Vorstand hat nur beratende Funktion. Vertretungsberechtigt sind die beiden Vorsitzenden oder einer der Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand ist berechtigt, ohne vorherige Genehmigung der Mitgliederversammlung, über die Beträge bis 1500 Euro von Fall zu Fall zu verfügen. Bei höheren Beträgen ist vorher die Genehmigung durch die Mitgliederversammlung einzuholen. Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen einer zweidrittel Mehrheit. Der Vorstand hat über seine Besprechungen Protokoll zu führen, das vom Schriftführer aufzunehmen ist und vom 1. Vorsitzenden gegengezeichnet wird.

 

§ 11      Rechnungsprüfungen

Die Kasse des Clubs ist mindestens einmal im Jahr zu prüfen. Die Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nicht als Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer erstatten in der Jahreshauptversammlung Bericht über den Befund der geprüften Kassen.

 

§ 12      Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Jahreshauptversammlung vorgenommen werden. Es ist dazu zweidrittel Stimmenmehrheit erforderlich. Satzungsänderungen sind vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zu stellen.

 

§ 13      Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Hessischen Kanu-Verband. (Gegebenenfalls prüft das Finanzamt Bad Hersfeld die  Gemeinnützigkeit des HKC nach.

 

§ 14      Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt durch die Genehmigung der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 27. März 1981 mit demselben Tage in Kraft.

 

Bad Hersfeld , den 27.03.1981

Hersfelder Kanu-Club 1924 e. V.

1. Vorsitzender                                                      Schriftführerin

Bernd Raacke                                                        Doris Friebertshäuser

 

Vorstehende Satzung ist am 2.11.1981 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Hersfeld unter der VR Nr. 249 eingetragen worden.

Bad Hersfeld, den 29.10.2007

Für die Richtigkeit der  vorstehenden Abschrift:

1. Vorsitzender                                                        Schriftführer

Horst Massie                                                             Rudolf Pfahl

 

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